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Der Wesenstest für Hunde

Der Wesenstest für Hunde

Kampfhunde sind in Bayern rechtlich gesehen Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind in zwei Klassen eingeteilt. Darüber hinaus kann jeder Hund als gefährlich eingestuft werden, der auffällig wird.

 

Kampfhunde/Listenhunde nach der Bayerischen Kampfhundeverordnung

Rechtsbestimmung: Vollzug LStVG Art. 37/II 18/II i.V.m. VO des BMI § 1 Abs. 2 vom 30.10.2002 

 

Kategorie 1 und diesbezügliche Haltungsmöglichkeiten:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa - Inu
  • Bandog 
  • Kreuzungen mit diesen Rassen 

Hunde der Kategorie 1 gelten als grundsätzlich gefährlich. Hier ist ein Negativzeugnis nicht möglich. Für die Haltung dieser Rassen wird eine Haltererlaubnis benötigt. Dafür benötigt man einen in einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, sowie einen bestanden Wesenstest. Zusätzlich, und daran scheitert es meist, muss ein berechtigte Interesse zur Haltung einer solchen Rasse nachweislich bestehen.  

  

 

Kategorie 2 und diesbezügliche Haltungsmöglichkeiten

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso Italiano
  • Dogo Argentino 
  • Dogo Canario
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler 
  • Kreuzungen mit diesen Rassen 

Bei diesen Rassen werden Kampfhundeeigenschaften vermutet. Die Haltung ist erst nach bestandenem Wesenstest und einem von der Behörde ausgestellten Negativzeugnis möglich. Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als Kampfhund zu behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei der Anmeldung zur Hundesteuer). 

 

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

  • Der Halter muss bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis schriftlich beantragen. In München erhältst du das Antragsformular beim Kreisverwaltungsreferat. In kleineren Gemeinde ist das Gemeindeamt oder das Landratsamt zuständig.
  • Der Hundehalter benötigt für seinen Kategorie II Hund vom 6. bis zum 18. Lebensmonat ein befristetes Negativzeugnis. In manchen Fällen verlangt die die zuständige Behörde hierfür ein Kurzgutachten.
  • Ab dem 18. Lebensmonat muss der Hundehalter seinen Kategorie II Hund einem Sachverständigen zum Wesenstest vorstellen. 

Besteht der Hund den Test wird von der Behörde (in München das Kreisverwaltungsreferat, in den Gemeinden das Gemeindeamt oder das Landratsamt) ein Negativzeugnis ausgestellt. Für Hunde der Kategorie II mit bestandenem Wesenstest und Negativzeugnis besteht keine grundsätzliche Leinen- und Maulkorbpflicht, außer die Behörde hat dies in Einzelfällen angeordnet. 

 

Der Wesenstest ab dem 18. Lebensmonat gilt ein ganzes Hundeleben lang, es sei denn der Hund verursacht eine Sicherheitsstörung oder eine gravierende Veränderung in den für den Hund geltenden Haltungsbedingungen tritt ein (z.B. ein Besitzerwechsel).

 

Was beinhaltet ein Wesenstest?

Der Wesenstest variiert von Sachverständigem zu Sachverständigem. Bitte rufe den jeweiligen Sachverständigen an und frage nach dem genauen Ablauf des Tests. Der Test besteht aus zwei Teilen und wird meist am Wohnort des Hundehalters durchgeführt. 

 

Teil I: Befragung 

Bei der Befragung werden Dir Fragen zu Deinem Hund (Name; Geburtsdatum, Halterdaten, Rasse, Identifizierung etc.) gestellt. Hier sind keine fachkynologischen Fragen gemeint, sondern Fragen über die Haltungsbedingungen (Wohnung, Garten, Zwinger etc), die Anschaffungsgründe (Familienhund, Wach- oder Schutzhund etc.), vorgekommene Sicherheitsstörungen (Beißereien, Unfälle, etc.). Außerdem wird erfragt, wer mit dem Hund Gassi geht, ob es noch andere Haustiere gibt, insbesondere Zweit- oder Dritthunde, Verhalten gegenüber Wild- und Federvieh. Verhalten bei Begegnungen mit Erwachsenen und Kindern, anderen Hunden, dem Straßenverkehr und anderen Umwelteinflüssen

 

Teil II: Überprüfungsrundgang 

Beim Überprüfungsrundgang werden folgende Situationen geprüft: 

  • Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der Geschlechtsreife beeinflusst haben (u.a. Ausbildungsstand, abgelegte Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen), soweit ermittelbar und von Einfluss auf Wesen und Charakter des Tieres.
  • Den Verwendungszweck des Hundes und dafür vom Halter geförderte und angestrebte Eigenschaft des Tieres.
  • Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung) und sonstige für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände.
  • Das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen.
  • Das Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens (z.B. Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder freilaufen) in bekannter und unbekannter Umgebung.
  • Die Reaktion des Hundes auf Kommandos (Sitz, Platz, Fuß etc.) angeleint und/oder freilaufend.
  • Die Leinenführigkeit.
  • Das Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren (z.B. Katzen, Tauben, Kaninchen etc.) angeleint und/oder freilaufend.
  • Das Verhalten des Hundes bei ihm unbekannten optischen und akustischen Reizen.
  • Das Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen.
  • Sonstiges Reaktion des Hundes, wenn er Futter angeboten bekommt oder angefasst wird. Ist es möglich die Ohren und Zähne anzusehen? Wie reagiert der Hund bei Blickfixierung? Verhalten auf unbekannte optische, akustische und olfaktorische Reize. 

 

Wichtiges zum Wesenstest

  • Auf Wunsch wird der Hund auch nur angeleint überprüft. Allerdings wird dann im Gutachten die Empfehlung ausgesprochen, für den Hund auch eine Leinenpflicht zu verhängen. Die Leinenpflicht kann aber wieder aufgehoben werden, wenn die Halter nachträglich nachweist, dass er auf seinen abgeleinten Hund hinreichend einwirken kann.
  • Gleichgeschlechtliche Unverträglichkeiten sind als normales Verhalten unter Caniden anzusehen, sofern diese nicht ausarten und der Hund keine besondere Gefahr für andere Hunde darstellt. 
  • Der Hundehalter darf in jeder Prüfungssituation bei seinem Hund sein und auf diesen einwirken.
  • Der Hundehalter darf selbstverständlich die Prüfung auf Video aufzeichnen oder diese aufzeichnen lassen. 
  • Tierschutzwidrige Halsungen sind nicht gestattet (kein Ferntrainer oder Stachelhalsungen) Ebenso dürfen die Hunde nicht medikamentös ruhig gestellt werden. 
  • Reagiert der Hund in einzelnen Situationen nicht wie erforderlich, hat der Sachverständige auch die Möglichkeit der zuständigen Behörde bestimmte Einzelfallmaßnahmen zu empfehlen. Folgende Verordnungen wären beispielsweise möglich: Leinen- oder/und Maulkorbpflicht, Besuch einer Hundeschule, nur bestimmte Personen, welche den Hund führen dürfen, etc . 

 

Wie kann ich mich auf einen Wesenstest vorbereiten?

Wer den Test beim ersten Anlauf bestehen möchte, sollte auf jeden Fall zusammen mit einem erfahrenen Hundetrainer arbeiten.

Dabei empfehlen sich folgende Übungen:

  • Grundgehorsam, wie "Sitz!", "Platz!", "Komm!" und "Fuß!" üben
  • Leineführigkeit und Freifolge
  • Kontakt mit älteren Menschen und Kindern sowie gleichgeschlechtlichen Hunden
  • Das Kennenlernen von Alltagsgegenständen, wie Regenschirmen und Schlüsseln
  • Spaziergänge auf einem Freizeitgelände, wo sich Jogger, Skater und Radfahrer aufhalten
  • Die Beziehung zum Hund festigen, sodass dieser Kommandos besser befolgt
  • Besuch von bekannten und weniger bekannten Personen

 

Folgen unzulässiger Kampfhundehaltung

Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von EURO 10.000.- verhängt werden. Dies gilt auch für die in Kategorie 2 aufgeführten Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt. 

Bei einer Gefahr für die Allgemeinheit, vor allem bei Hunden, welche ohne Erlaubnis oder Negativzeugnis gehalten werden, insbesondere bei der Gefährdung von Personen, kann eine Wegnahme des Tieres erfolgen. Die dadurch entstandenen Kosten können dem Hundehalter auferlegt werden. Dies erfolgt rückwirkend, ebenso die nicht entrichtete „Kampfhundesteuer“.